Gesetzgebung und Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

 

1. Aufgebot

Dieses Aufgebot gilt als rechtsverbindliches Aufgebot. Die Einrückungspflichtigen erhalten zudem für jede Dienstleistung ein persönliches Aufgebot mit den genauen Einrückungsdaten. Wer bis drei Wochen vor Dienstbeginn noch nicht im Besitze eines persönlichen Aufgebotes ist, hat dies unverzüglich der Zivilschutzstelle zu melden.

 

2. Ausnahme

Von der Einrückungspflicht sind ausgenommen: Nicht reisefähige Schutzdienstpflichtige, welche vor Dienstbeginn der aufbietenden Stelle zusammen mit ihrem Dienstbüchlein ein ärztliches Zeugnis einreichen, welches die Reiseunfähigkeit ausdrücklich bestätigt.

Reisefähige haben einzurücken und sich bei der sanitarischen Eintrittsbefragung zu melden.

 

3. Dienstanzeigen

Für regionale und kantonale Ausbildungsdienste werden den Teilnehmern persönliche Dienstanzeigen zugestellt.

 

4. Gesetzliche Grundlagen

 

4.1 Art. 36 BZG Wiederholungskurse (WK)

Angehörige einer Zivilschutzorganisation, welche nicht in der Personalreserve eingeteilt sind, werden jedes Jahr zu Ausbildungs-WK von mindestens 2 Tagen aufgeboten.

 

4.2 Art. 27 BZG Katastrophen-/Nothilfe

Aufgebote zu diesen Dienstleistungen gemäss Art. 27 BZG erfolgen telefonisch, ereignisbezogen, also kurzfristig und zeitlich nicht limitiert und sind demzufolge nicht planbar.

 

5. Dienstverschiebung/Dispensation

Jeder Schutzdienstpflichtige hat seine beruflichen und privaten Obliegenheiten nach dem Dienst zu richten.

Es besteht kein Anspruch auf Dienstverschiebung/Dispensation.

 

5.1 WK: Begründete Gesuche um Dispensation sind vom Schutzdienstpflichtigen persönlich mit allfälligen Belegen (Bestätigung des Arbeitgebers) sofort nach Bekanntgabe des Dienstdatums bzw. spätestens bei Erhalt des Aufgebotes der Zivilschutzstelle Winkel einzureichen.

 

5.2 Ausbildungskurse: Begründete Gesuche um Dienstverschiebung/Dispensation sind vom Schutzdienstpflichtigen persönlich mit allfälligen Belegen (Bestätigung des Arbeitgebers) bis spätestens sechs Wochen vor dem Ausbildungsdienst der aufbietenden Stelle einzureichen.

Solange keine Bewilligung erteilt wurde, besteht die Einrückungspflicht weiter.

 

6. Strafbestimmungen Art. 68 BZG

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Aufgebot nicht Folge leistet, sich ohne Erlaubnis aus dem Dienst entfernt, sich auf andere Weise der Schutzdienstpflicht entzieht oder den Dienstbetrieb stört, wird mit Haft oder Busse bestraft.

 

Aufbietende Stelle für WK:  

Zivilschutzstelle Winkel, 8185 Winkel